ISSN 2039-1676


09 settembre 2014 |

Gian Luigi Gatta, La minaccia. Contributo allo studio delle modalità della condotta penalmente rilevante ("I libri di Archivio penale", n. 20), Roma, Aracne, 2013, pp. 313

Recensione

La recensione che di seguito pubblichiamo è destinata al Goltdammer's Archiv für Strafrecht. Ringraziamo il Prof. Manfred Maiwald, i direttori e l'editore della prestigiosa rivista tedesca per l'anticipazione.

 

1. Das Buch von Gian Luigi Gatta untersucht den Begriff der Drohung, der auch in Italien in einer Reihe von Tatbeständen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs eine Rolle spielt.  Eine Besonderheit dieses Buches besteht aber darin, dass es seine Untersuchung auch auf andere Rechtsgebiete als das Strafrecht erstreckt, insbesondere auf das Zivilrecht, wo die Drohung in bestimmten Zusammenhängen einen Willensmangel begründen kann. Auch das deutsche Strafrecht wird rechtsvergleichend in die Untersuchung einbezogen.

Den Ausgangspunkt bildet für den Autor die in Italien von Rspr. und Lehre verwendete Definition der Drohung, die auch dem deutschen Leser vertraut ist: Eine Drohung liege vor, wenn jemand einem anderen ein zukünftiges Übel in Aussicht stellt, das ein Gut des Bedrohten oder einer diesem nahe stehenden Person betrifft, und dessen Verwirklichung von seinem Willen abhängt (S. 17). Vorangestellt wird auch die formale Struktur, in der die Drohung im Recht ihre Relevanz zu erhalten pflegt: Einerseits die „reine" Drohung („minaccia-fine"), deren Inhalt sich in der Ankündigung der Übelszufügung erschöpft („ich werde dich töten"), und die sowohl in Italien als auch in Deutschland im Tatbestand der Bedrohung ihren Niederschlag gefunden hat, andererseits die  Drohung als Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen („minaccia-mezzo"), wie dies insbesondere in den Tatbeständen der Nötigung und Erpressung zu finden ist (S. 20 ff.).

In seinem Überblick über die Relevanz der Drohung im Zivilrecht (S. 29 ff.) sieht Gatta mit Recht den Schwerpunkt im Bereich des Vertragsrechts oder allgemeiner im Bereich solcher  Willenserklärungen, die Rechtswirkungen auslösen, und wo dann die Drohung einen Willensmangel begründen kann. Dahinter steht, wie er näher ausführt, der Schutz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie.

Die dem Strafrecht geläufige Frage nach dem geschützten Rechtsgut beantwortet der Autor für die Delikte der „reinen" Drohung („minaccia-fine") dahingehend, es handle sich um das Recht, keine Furcht zu haben („diritto a non avere paura"), also letzten Endes um die psychische Unversehrtheit des Opfers (S. 63 ff.). Aus deutscher Sicht ist hier freilich anzumerken, dass der Tatbestand der Bedrohung im italienischen Strafrecht (Art. 612 c.p.) nicht wie § 241 des deutschen StGB das Androhen eines Verbrechens voraussetzt, sondern dass dort das Bedrohen mit einem rechtswidrigen Nachteil („ingiusto danno") genügt, so dass das Maß an Furcht, das durch die Drohung erzeugt wird , im Einzelfall auch einmal recht gering sein kann.  

Bei den Delikten, bei denen die Drohung als Mittel eingesetzt wird, ein bestimmtes Ziel zu erreichen („minaccia-mezzo"), gehe es um den Schutz der Freiheit der Selbstbestimmung („libertà di autodeterminazione"), so etwa bei der Nötigung, bei Raub und Erpressung, bei der sexuellen Nötigung. In einem weiteren Sine könne man auch von einem Schutz der psychischen Integrität sprechen (S. 92 f.). Übergreifend für das Zivilrecht und für das Strafrecht hält der Autor fest, dass Erfordernisse der intrasystematischen Kohärenz der Rechtsordnung - in Deutschland würde man wohl auf die Figur der „Einheit der Rechtsordnung" zurückgreifen - es nötig machten, den Begriff der Drohung wenigstens tendenziell einheitlich zu bestimmen (S. 94) - über eine wichtige Ausnahme wird noch zu berichten sein.

 

2. Der zweite Teil des Buches entfaltet dann die Einzelheiten, durch die eine Drohung gekennzeichnet ist, soweit sie rechtlich relevant ist (S. 99 ff.). In diese Darstellung werden auch zahlreiche Entscheidungen der Corte di cassazione einbezogen, ebenso nicht wenige Entscheidungen des BGH.

Hier können nur einige der vielen von Gatta behandelten Fallkonstellationen hervorgehoben werden. Hinsichtlich der Drohungen, die für einen anderen als den Drohungsempfänger ein Übel androhen, weist er auf die im italienischen codice civile (Art. 1436) getroffene Regelung hin, die es ausdrücklich als möglich ansieht, solche Formen der Drohung als einen Willensmangel des Vertragsschlusses begründend zu erfassen. Für das Strafrecht wird in Italien wie in Deutschland seit jeher das für einen Dritten angedrohte Übel dann als relevant angesehen, wenn es so ausgestaltet ist, dass es für den Drohungsempfänger selbst als Übel erscheint („che il male minacciato al terzo viene percepito come un male per la propria persona": S. 126).

Verhältnismäßig großen Raum nehmen die Untersuchungen ein, ob und unter welchen Umständen die Drohung mit Selbstmord als Drohung im Rechtssinne aufzufassen ist (S. 127 ff.). In solchen Fällen trifft das angedrohte Übel den Drohenden selbst, aber es ist klar, dass auch der Adressat der Drohung je nach Sachlage und aus unterschiedlichen Gründen dessen Tod als Übel empfinden kann. Auch hier wieder untersucht der Autor beide Rechtsgebiete, das Zivilrecht und das Strafrecht. Die familienrechtlichen Regelungen des Zivilrechts betreffend weist er auf die Regelung des Art. 122 c.c. hin, der bei einer Eheschließung einen relevanten Willensmangel u. a. darin sieht, dass die Willensbildung eines Nuptanten durch schwerwiegende Befürchtungen herbeigeführt werden, die ihrerseits auf Gründen beruhen, die außerhalb der Person des Nuptanten liegen (Art. 122 Abs. 1 c.c.). Die Regelung werde im zivilrechtlichen Schrifttum so gesehen, dass auch die Selbstmorddrohung des jeweils anderen Nuptanten die Eheschließung anfechtbar mache (S. 130). Für das Vertragsrecht fehle eine Regelung, und entsprechend sei die Lösung des Problems dort umstritten (S. 133).

Schließlich das Strafrecht: Gatta referiert eine große Anzahl von Entscheidungen der Corte di cassazione, die ihn zu dem Résumée führen, nur in vereinzelten Fällen sei die Drohung mit Selbstmord nicht als strafrechtlich erhebliche Drohung gewertet worden („solo in isolate pronuncie i giudici di legittimità hanno escluso che la minaccia di suicidio integri una minaccia penalmente rilevante": S. 136 f.).

Auch das wohlbekannte Problem der Drohung mit einem Unterlassen wird ausführlich erörtert (S. 164 ff.).Als Beispiel für eine Drohung mit einem Unterlassen nennt der Autor unter vielen anderen Beispielen die auch in Deutschland diskutierte Konstellation der Drohung des Diebes, die Beute nicht zurückzugeben, wenn ihm nicht eine bestimmte Geldsumme gezahlt werde (S. 165). Allerdings wird diese Konstellation in Deutschland bekanntlich meist als Problem des Schadens erörtert. Für das italienische Strafrecht hält Gatta fest, es handle sich um eine strafbare Drohung, da hier eine rechtliche Verpflichtung zur Rückgabe des gestohlenen Gutes vorliege (S. 168). Mit Recht weist der Autor aber darauf hin, dass die eigentlich problematischen Fälle die seien, in denen der Drohende die Unterlassung einer Handlung androht, zu deren Vornahme er nicht  verpflichtet ist. Da den italienischen Strafnormen eine Verwerflichkeitsklausel, wie sie in § 240 des deutschen StGB formuliert ist, unbekannt ist, kann ein solcher Maßstab der Verwerflichkeit in Italien jedenfalls nicht unmittelbar herangezogen werden. Aber es verwundert nicht, dass dieser Maßstab dennoch implizit in Rspr. und Lehre in Italien ebenfalls eine Rolle spielt, etwa dann, wenn der topos des missbräuchlichen Ausnutzens einer Notsituation auftaucht (S. 170 f.).

Der Autor sieht die Lösung für die Fälle der Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu der der Unterlassende rechtlich nicht verpflichtet ist, im Ergebnis darin, dass es hier am aggressiven Element fehle, das einer Drohung notwendig innewohne: Die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers seien schon vor der Ankündigung herabgesetzt, so dass der Täter nicht erst der Kraft einer Drohung bedürfe, um sie zu überwinden. Er ziehe lediglich einen Vorteil aus der Verwundbarkeit seines Gegenübers, so dass hier von der Struktur her gesehen ein Unrechtstyp anzunehmen sei, wie er beispielsweise dem Wucher zugrunde liege (S. 171 f.). Diese Argumentation entspricht jedenfalls im Ergebnis derjenigen Meinung in Deutschland, die hier eine Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung ausschließt, weil der Handlungsspielraum des „Bedrohten" durch die Möglichkeit, die eigene, schon gegebene Notsituation abzuwenden, durch die Möglichkeit, auf das Ansinnen des „Drohenden" einzugehen, erweitert sei.

Während die Strafnorm der Nötigung im deutschen Strafrecht die schon erwähnte Verwerflichkeitsklausel enthält, spricht der entsprechende italienische Tatbestand (Art. 610 c.p.) ohne Einschränkung von einer Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung. Dieser Wortlaut umfasst an sich auch den Fall des Drohens mit einem rechtmäßigen Mittel (z. B. einer gerichtlichen Klage), um ein rechtmäßiges Ziel (z. B. die Befriedigung eines rechtlich begründeten Anspruchs) zu erreichen. Daher ist es kein Wunder, dass in Italien Rspr. und Lehre nach einer Einschränkung suchen. Wie der Autor näher darlegt, wird diese Einschränkung sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht in der Bewertung der Mittel-Zweck-Relation gesucht, und zwar für die Fälle, in denen der Handelnde ein Übel androht, dessen Androhung ihm für sich genommen rechtlich erlaubt ist, dessen Androhung er aber zu einem anderen Zweck benutzt als den, zu dem ihm die Erlaubnis übertragen ist (S. 205).

Was den Schweregrad des angedrohten Übels betrifft, so referiert der Autor für das italienische Zivilrecht als herrschende Meinung, dass ein Übel vorauszusetzen sei, das geeignet ist, auf einen verständigen Menschen Zwang auszuüben (S. 279). Das erinnert stark an die in Deutschland zum Nötigungsdruck im Strafrecht vertretene Lösung des BGH, Nötigung scheide aus, wenn vom Opfer erwartet werden könne, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.

Jedoch will Gatta diesen Weg für das italienische Strafrecht nicht beschreiten. Vom Zweck der zivilrechtlichen Regelung unterscheide sich der strafrechtliche Begriff der Drohung dadurch, dass er nicht wie dort den Ausgleich zwischen einem funktionierenden Rechtsverkehr und dem Individualinteresse an der Freiheit der Selbstbestimmung herstellen müsse. Es gehe im Strafrecht vielmehr um den Schutz der Selbstbestimmung und der psychischen Integrität für sich genommen, und von diesem Schutz dürften auch schwache und ängstliche Personen nicht ausgenommen sein (S. 285 f.). In diesem Punkt sei also von einem einheitlichen Begriff der Drohung für das Zivilrecht und für das Strafrecht abzugehen.

 

3. Insgesamt stellt das hier besprochene Buch einen wichtigen Beitrag zum Allgemeinen Teil des Besonderen Teils des Strafrechts dar. Die Einbeziehung des Zivilrechts und der rechtsvergleichende Blick auf das deutsche Recht schließen es aus, dass die Untersuchung zu einer nur kommentarmäßigen Erörterung eines „Tatbestandsmerkmals" wird. Die Darstellung zeigt vielmehr übergreifende Zusammenhänge auf und trägt damit zum Verständnis strafrechtlichen Unrechts in vorbildlicher Weise bei. Für den deutschen Leser hat das Buch zudem den Vorzug, dass es, aus der Perspektive einer anderen Gesetzeslage und einer anderen Rechtstradition geschrieben, manches Problem des untersuchten Themas mit einem anderen Akzent versieht.